Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule
Vom 26. Juni 2009 (Auszug)
§13 Abschlüsse und Versetzung
(1) Die Einfache Berufsbildungsreife wird am Ende der Jahrgangsstufe 9 erworben, wenn in allen Fächern bis auf ein Fach mindestens ausreichende Leistungen im Bereich grundlegender Anforderungen erbracht werden. Die Leistungen in einer zweiten und einer dritten Fremdsprache bleiben unberücksichtigt.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsweg nicht mit dem Ziel Abitur fortsetzen, müssen an der Prüfung zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife oder des Mittleren Schulabschlusses teilnehmen. Auf Grundlage der erfolgreichen Prüfung wird der Abschluss erworben.
(3) Am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den neunjährigen Bildungsgang zum Abitur besucht, in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann.
(4) Am Ende der Jahrgangsstufe 9 wird eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den achtjährigen Bildungsgang zum Abitur besucht, in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe versetzt, wenn zu erwarten ist, dass sie oder er in der Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe erfolgreich mitarbeiten kann.
